Rechtsprechung zu § 684 BGB
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BGH, 22.06.2007 - V ZR 149/06

a) Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/ 02, NJW 2004, 293, 294).

b) Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind.

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04 - Steckverbindergehäuse

a) Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden.

b) Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.

c) Nicht anrechenbar sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind. Hierzu zählen allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.

UWG § 4 Nr. 9, § 9

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BGH, 11.04.2006 - XI ZR 220/05

Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.

BGB § 812

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BGH, 19.04.2002 - V ZR 3/01

a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.

b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe.

c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwendungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

BGB a. F. §§ 241, 305

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BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen

a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.

b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes angesehen werden können.

c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.

d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.

UrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1

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BGH, 07.02.2002 - IX ZR 209/00

Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.

BGB § 675

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BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/ 99 - FamRZ 2001, 986 ff.).

BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

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BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war (Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlangen.

b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu, in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung des Bankgebäudes eingebracht hat.

EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996

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BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der Weise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann, wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufsrecht).

b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung gesichert werden.

BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 1939, 2174

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BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98 - Gemeinkostenanteil

a) Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen werden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.

b) Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Vertriebsleistungen.

GeschmMG § 14a Abs. 1 Satz 2

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