Rechtsprechung zu § 684 BGB
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BSG, 02.03.2000 - B7 AL 36/99 R
Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Beigeladenen zur Zahnarzthelferin die Zahlung von 25. 068, 00 DM.
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BSG, 17.11.1999 - B6 KA 14/99 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Niedersachsen Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung zahnärztlichen Honorars für die im Quartal IV/ 1989 erfolgte Behandlung von heilfürsorgeberechtigten ...
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BGH, 06.05.1999 - III ZR 89/97
a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt.
b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will.
WHG § 22 Abs. 2
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BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.
BGB § 531 Abs. 2
