Rechtsprechung zu § 697 BGB
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BGH, 03.02.2005 - III ZR 271/04

Verwaltungsrecht/ Allgemeines - Öffentlich-rechtliche Verwahrung

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.

BGB § 697; StPO § 98

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BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.

BGB § 307

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