Rechtsprechung zu § 7 BGB
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BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05
Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters
1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).
2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melderechtlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).
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BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 59.01
Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -; Wohnsitz, Begriff des - im Ausbildungsförderungsrecht; eheähnliche Partnerschaft, Aufrechterhaltung einer - als den Aufenthalt am Ausbildungsort förderungsrechtlich legitimie- render Aufenthaltszweck; Ausbildungsförderung für Ausbildung im Ausland vom Inlandswohnsitz aus; Ausland, Ausbildungsförderung für Ausbildung im - vom Inlandswohnsitz aus.
Ein Auszubildender hält sich dann nicht lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort auf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BAföG, wenn die Aufenthaltnahme und der Aufenthalt am Ausbildungsort oder in seiner Nähe nicht durch den Ausbildungszweck geprägt ist, sondern - in objektiven Indizien nachweisbar - ein Aufenthaltszweck hinzutritt, der für den Auszubildenden von vergleichbarem Gewicht ist wie die Möglichkeit, (von) dort seine Ausbildung betreiben zu können (hier: Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Partnerschaft).
BAföG § 5 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04
Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.
Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
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BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 19/06
Tarifauslegung BRTV Bau - Wohnung
"Wohnung" iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist auch eine Zweitunterkunft, die sich der Arbeitnehmer neben seinem Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebs seines Arbeitgebers hält.
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BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04
Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.
BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03
a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.
b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).
c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.
ZPO § 181, § 182, VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1, BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a. F., BGB § 242
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BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 319/03
Teilzeitanspruch - Kirche
Die Darlegung des Arbeitgebers, seine Arbeitsabläufe "bestmöglich" und "effektiv" gestalten zu wollen, ist zu allgemein, um ein von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf Willkür überprüfbares Organisationskonzept darstellen zu können.
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BVerwG, 11.11.2003 - 1 C 35.02
Aufnahme; Aufnahmebescheid; Deutschen-Status; Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit; deutsche Volkszugehörigkeit; Flüchtling; Staatsangehörigkeit; Statusdeutscher; Statusdeutscheneigenschaft; Übernahmegenehmigung; Verschleppung; Vertriebener.
Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1; StAG § 40 a; RuStAG § 4 Abs. 1; StAngRegG § 7; BVFG § 4 Abs. 3 Satz 2, §§ 26 ff.
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BVerwG, 22.08.2003 - 6 B 28.03
Gründe: 1. Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dies trifft gleichermaßen auf die Gehörs- (a) und die Aufklärungsrüge (b) zu wie auf den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot ...
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BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R
Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung seines Unfalls am 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall.
