Rechtsprechung zu § 7 BGB
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BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00
1. Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
2. Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.
KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001
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BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00
Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person; Veranlagung der juristischen Person zur Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Steuergegenstand der Zweitwohnungssteuer; Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer zweiten Wohnung
Eine juristische Person kann nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.
GG Art. 105 Abs. 2 a
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BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 82/99
Heimzulage - Ständige Unterbringung im Fünf-Tage-Internat
Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1a Teil II Abschn G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog Fünf-Tage-Internat).
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BVerwG, 05.01.2000 - 6 B 52.99
Wehrwesen; Wehrrecht; Verfahrensrecht
Ständiger Aufenthalt; Ausbildungsort eines Wehrpflichtigen; Lebensmittelpunkt
Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält. Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 BVerwG 6 C 90. 82 Buchholz 448. 0 § 3 WPflG Nr. 12 S. 1 [3] m. w. N.).
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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98
a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).
b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.
BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a
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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
Der Träger der Versorgungslast hat in Bagatellfällen (§ 225 Abs. 2 SGB 6) auch dann sofort Beiträge zu zahlen, wenn im Fall der späteren Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB 6 in Betracht kommt.
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BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
Kindergeld - Familienleistung - Kinderzuschuß - Arbeitnehmer - Beamter - Rentner - Sonderversorgungssystem - Unionsbürgerschaft - Koordinierung - Hinterbliebener - Freizügigkeit - Wohnsitz - gewöhnlicher Aufenthalt - Gleichbehandlung - gesetzgeberisches Unterlassen
1. Nach dem BKGG in seiner bis zum 31. 12. 1995 geltenden Fassung hat ein im Ruhestand befindlicher Beamter für sein in Frankreich lebendes Kind keinen Anspruch auf Kindergeld (Fortführung von EuGH vom 5. 3. 1998 - C-194/ 96 = SozR 3-6050 Art 73 Nr. 12).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der deutsche Gesetzgeber gehalten sein kann, eine durch Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Durchsetzung des Rechts auf Freizügigkeit entstandene Benachteiligung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern im Bereich der Familienleistungen durch die Ergänzung nationalen Rechts auszugleichen.
