Rechtsprechung zu § 705 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
89
BAG, 25.01.2006 - 10 AZR 238/05
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.
von
89
BFH, 14.04.2005 - XI R 82/03
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, 4
von
89
BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite
Wechselt ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite, ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar. Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden.
von
89
BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R
Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger für eine Beitragsforderung haften.
von
89
BGH, 07.04.2008 - II ZR 3/06
a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
von
89
BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.
c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.
d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.
von
89
BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, dass der Bundesfinanzhof bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.
von
89
BSG, 30.08.2007 - B 10 LW 4/06 R
Alterssicherung der Landwirte - Ruhen einer Altersrente - Beteiligung an einer gewerblichen Tierhaltung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Altersrentenbewilligung und Rückforderung überzahlter Beträge wegen Beteiligung der Klägerin an einem gewerblichen Schweinemastbetrieb.
von
89
BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH
Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Klägerin ab dem 1. April 1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung beitrags- bzw versicherungspflichtig beschäftigt ist.
von
89
BAG, 05.07.2006 - 4 AZR 381/05
Vorvertrag zum Tarifvertrag - Verurteilung zum Abschluss eines Tarifvertrages - Rückwirkung eines Tarifvertrages
1. Eine Einigung zwischen Tarifvertragsparteien kann ein zivilrechtlicher Vorvertrag sein, der bei hinreichender Bestimmtheit zum Abschluss eines Tarifvertrages verpflichtet.
2. Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus; ein Tarifvertrag kann deshalb im Einzelfall rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingreifen, wenn zum Zeitpunkt des (objektiven) Entstehens des Anspruchs kein Tarifunterworfener (subjektiv) von der Anspruchsentstehung ausgegangen ist und unverzüglich nach "Entdecken" der objektiven Rechtslage deren Grundlage für alle Tarifunterworfenen erkennbar in Zweifel gezogen und die maßgeblichen Schritte zu einer rückwirkenden Änderung dieser Rechtslage eingeleitet worden sind.
