Rechtsprechung zu § 705 BGB
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BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
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BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R
Alterssicherung für Landwirte - Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Bezeichnung - landwirtschaftlicher Unternehmer bzw Landwirt
Der Gesellschafter einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der am 31. 12. 1994 nach § 1 Abs. 3 S 2 GAL als nebenberuflich tätiger Mitunternehmer nicht beitragspflichtig war, ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 S 1 und 2 ALG ab dem 1. 1. 1995 versicherungspflichtig und nicht in analoger Anwendung oder erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 85 Abs. 1 S 1 ALG versicherungsfrei.
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BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01 - Gehäusekonstruktion
a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.
b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.
ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123
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BSG, 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R
Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes zum Versorgungsvertrag - zweijährige praktische Berufserfahrung der verantwortlichen Pflegefachkraft im ambulanten Bereich - Berufszugangsvoraussetzung
Tatbestand: Der Kläger begehrt von den beklagten Pflegekassenverbänden die Zulassung einer gewerblich betriebenen ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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BGH, 11.04.2002 - III ZR 97/01
Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.
BGB § 839 Fe
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BGH, 10.04.2002 - XII ZR 217/98
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.
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BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01
Der Zufluss von (Kapital-) Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4
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BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98
Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.
EStG § 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2
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BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
a) Die Treuhandanstalt/ BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.
b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt/ BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.
InVorG § 16; VermG § 3a F.: 22. März 1991; BGB § 133 C
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BFH, 01.02.2001 - V R 79/99
1. Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie - mangels anderer Anhaltspunkte zu jeweils 50 v. H. - die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 V R 49/ 99).
2. In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu 50 v. H.
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1
