Rechtsprechung zu § 705 BGB
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91
BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00

a) Die Treuhandanstalt/ BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.

b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt/ BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.

InVorG § 16; VermG § 3a F.: 22. März 1991; BGB § 133 C

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82
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BFH, 01.02.2001 - V R 79/99

1. Mieten Ehegatten Räume zum Betrieb eines Ladenlokals, das nur von einem der Ehegatten als Unternehmer geführt wird, so sind sie - mangels anderer Anhaltspunkte zu jeweils 50 v. H. - die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 V R 49/ 99).

2. In diesem Fall ist eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam, als die Vermietungsumsätze an den Ladenbetreiber ausgeführt werden, also zu 50 v. H.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 1 Nr. 1

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83
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BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

1. Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.

2. In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.

3. Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z. B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

UStG 1980/ 1991 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3

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BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98 - Rollenantriebseinheit

a) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder Miterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen.

b) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Erfindung von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf das Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine Vergütung als Miterfinder.

PatG 1981 § 6 Satz 2; ZPO § 308

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85
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91
BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers als Inhaber eines Presseunternehmens zur Künstlersozialabgabe.

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91
BGH, 02.10.2000 - II ZR 54/99

a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

b) Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.

ZPO § 304 Abs. 1

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87
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91
BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offenlassen, die Klage sei jedenfalls unbegründet.

b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Anspruch.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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88
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91
BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

1. Eine unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der ("ausschließlichen") Grundbesitzverwaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass diese Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (hier: Vermietung von Betriebsvorrichtungen). Offen bleibt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung - abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten - überhaupt Ausnahmen gestattet und ob - bejahendenfalls - diese auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht - d. h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge - völlig unwesentlich ist.

2. Zur Abgrenzung von partiarischen Mietverträgen und Gesellschaftsverträgen (hier: Automatenaufstellungsvertrag).

3. Auch das Halten einer Beteiligung (Mitunternehmeranteils) an einer gewerblichen (Innen-) Personengesellschaft ist mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbunden.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

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BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

Gleichstromsteuerschaltung

Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeugung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung geeinigt.

PatG 1981 § 15

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90
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91
BFH, 28.03.2000 - VIII R 13/99

1. Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird.

2. Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.

EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz; AktG 1965 § 152 Abs. 7 (heute: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); BGB § 556, § 581

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