Rechtsprechung zu § 708 BGB
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BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.

b) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen.

c) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.

BGB §§ 426 Abs. 1, 705, 714

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BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.

BGB § 839

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BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97

a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.

b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.

BGB § 276, § 516

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