Rechtsprechung zu § 710 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
8

BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind.

EStG § 15; BGB §§ 709, 710

Volltext bei lexetius.com

2
von
8

BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04

Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt.

EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3; GmbHG § 47 Abs. 1 und Abs. 4; BGB § 181; AO 1977 § 41

Volltext bei lexetius.com

3
von
8

BGH, 09.02.2006 - IX ZR 151/04

Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangsverwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.

ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 und 5

Volltext bei lexetius.com

4
von
8

BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.

b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.

c) Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.

BRAGO § 7, § 13, § 17

Volltext bei lexetius.com

5
von
8

BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung.

b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

BGB §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714

Volltext bei lexetius.com

6
von
8

BGH, 18.12.2000 - II ZR 384/98

Tatbestand: Die klagende Kreditanstalt nimmt die Beklagten zu 2 bis 9 - acht brandenburgische Gemeinden - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem "Abwasserzweckverband C." darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 2. 500. 000, - DM in Anspruch.

Volltext bei lexetius.com

7
von
8

BVerfG, 11.09.2000 - 1 BvR 2107/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

Volltext bei lexetius.com

8
von
8

BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98

1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist.

2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht