Rechtsprechung zu § 711 BGB
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BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten.

2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

Die Tonbandaufnahme einer Opernaufführung zu Zwecken der Rundfunksendung bedarf grundsätzlich der Einwilligung jedes einzelnen bei der Aufführung unmittelbar mitwirkenden ausübenden Künstlers. Soweit die Orchesterleistung in Frage steht, ist im Zweifel der Orchestervorstand berechtigt, dieses Zustimmungsrecht für die einzelnen Orchestermitglieder wahrzunehmen. Bei Theaterunternehmen oder Orchesterunternehmen der öffentlichen Hand fest angestellte Orchestermitglieder sind, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlt, in der Regel auf Grund ihres Dienstvertrages verpflichtet, Tonbandaufnahmen von Aufführungen durch Sendeunternehmen und deren Verwertung für Rundfunksendungen gegen Zahlung einer angemessenen Sondervergütung seitens ihres Arbeitgebers zu dulden.

BGB § 823, § 826; UWG § 1; LitUrhG § 2 Abs. 2

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