Rechtsprechung zu § 716 BGB
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BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.
AO § 40, § 41 Abs. 1; BGB § 716; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7; KStG § 8 Abs. 2
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BFH, 16.01.2008 - II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.
BewG § 4, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; BGB § 518 Abs. 2, § 716 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
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BFH, 10.05.2007 - IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-) Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt.
BGB § 705; HGB § 230, § 170; EStG § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, Abs. 7 (früher 5), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a
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BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.
c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.
d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.
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BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH
Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Klägerin ab dem 1. April 1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung beitrags- bzw versicherungspflichtig beschäftigt ist.
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BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten.
2. Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01
1. Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).
2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
3. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.
AO 1977 § 39; EStG § 17, § 20
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BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i. S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5; BGB § 705
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BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98
Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.
EStG § 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2
