Rechtsprechung zu § 721 BGB
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BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

a) Ein BGB-Gesellschafter, der im Wege der actio pro socio von dem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er hierzu berechtigt war.

b) Der gerichtlichen Geltendmachung von Sozialansprüchen steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger selbst sei Schuldner vergleichbarer Forderungen der Gesamthand.

BGB §§ 242 C, 705, 721

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BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 570/03

Krankenhausarzt - leitender Arzt - Privatpraxis

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den Einnahmen des Beklagten aus dessen privatärztlicher Ambulanz.

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