Rechtsprechung zu § 723 BGB
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BGH, 31.03.2003 - II ZR 8/01
Ist das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.
BGB § 737
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BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01
1. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.
BGB § 242 (Bc), § 589 Abs. 1 Nr. 2
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BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 463/00
Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung
1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.
2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.
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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 185/00
Kündigung zur Unzeit
Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, kann treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein.
Dies setzt jedoch neben der "Unzeit" der Kündigung weitere Umstände voraus, etwa daß der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Mißachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt.
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BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 17/99 R
Gründe: I. Der im Jahre 1926 geborene Kläger begehrt ab 1. Juli 1993 Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und ab 1. Januar 1995 Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Er hatte seit dem Jahre 1969 Beiträge zur landwirtschaftlichen ...
