Rechtsprechung zu § 734 BGB
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BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel stellt für die ausscheidenden Gesellschafter keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i. S. v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein.
c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter durch eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsregelung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu versagen.
d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Regeln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen Gesellschaftern das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften zu beteiligen.
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BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05
a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.
b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.
InsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738
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BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00
a) Die Treuhandanstalt/ BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes.
b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt/ BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht.
InVorG § 16; VermG § 3a F.: 22. März 1991; BGB § 133 C
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BGH, 05.03.1999 - BLw 45/98
a) Die Unwirksamkeit der Entscheidung der Bevollmächtigtenversammlung über die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung (KE) ohne entsprechenden Beschluß der LPG-Vollversammlung läßt die konstitutive Wirkung der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.
b) § 34 Abs. 1 LwAnpG 1990 findet auf die Umwandlung einer KE entsprechende Anwendung.
c) Saldenbestätigungen, die keine Gewinnanteile des Trägerbetriebs enthalten, scheiden im Falle der Umwandlung der KE in eine Genossenschaft als Grundlage für die Berechnung des Geschäftsguthabens aus.
d) Ob bei der Umwandlung einer KE in eine Genossenschaft die Identität des Beteiligungswerts bei Parität der Beteiligungsquote gewährleistet ist, ergibt ein Vergleich des Anteils am Fondsvermögen mit dem Geschäftsguthaben.
e) Der Wert der Beteiligung an dem Fondsvermögen der KE ist in der Regel anhand der Umwandlungsbilanz zu ermitteln.
f) Die Beschwerdefrist beginnt auch dann erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen, wenn dieser verfahrensfehlerhaft nicht verkündet worden ist.
LwAnpG §§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 2 J.: 1990; LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991; LwVG § 25
