Rechtsprechung zu § 736 BGB
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BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
Soll bei Veräußerung von Institutionsvermögen durch die Treuhandanstalt/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine von den Käufern übernommene Investitionsverpflichtung zur Errichtung einer Rehabilitationsklinik nebst Arbeitsplatzgarantie nicht bestehen, wenn "die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens durch Umstände bedingt sind, die von den Käufern nicht verschuldet wurden, deren Eintritt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht vorhersehbar war", so ist eine vereinbarte Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn die Klinik wegen eines durch gesetzgeberische Maßnahmen bedingten Rückgangs der Nachfrage nach Rehabilitationsleistungen um 34, 4 % nicht vollständig ausgelastet ist.
BGB § 339
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BGH, 27.09.1999 - II ZR 356/98
a) Zur Frage des Verzichts eines Gesellschaftsgläubigers auf die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.
b) Dauerschuldverhältnisse sind ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 n. F. HGB anzusehen.
c) Bei der Auslegung des § 160 Abs. 1 n. F. HGB hält der Senat an der sogenannten Kündigungstheorie nicht mehr fest.
HGB § 160 Abs. 1 F.: 18. März 1994
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BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R
Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis - BGB-Gesellschaft
Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und endet seine Zulassung, so können die verbleibenden Partner die Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes beantragen.
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BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R
Ermächtigter Krankenhausarzt - ambulante Leistungen außerhalb der Ermächtigung - unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz gegenüber Vertragsarzt - Prozeßführungsbefugnis - ausgeschiedener Praxispartner
Erbringt ein Krankenhausarzt außerhalb seiner wirksamen Ermächtigung ambulant Leistungen an Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, so verstößt er gegen § 116 SGB 5 und handelt unter den Voraussetzungen des § 1 UWG wettbewerbswidrig; er ist einem Vertragsarzt zum Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
