Rechtsprechung zu § 745 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
34
BGH, 27.11.2003 - IX ZR 250/00
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung).
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a. F.
von
34
BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04 - Zylinderrohr
1. Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).
2. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).
BGB § 214 Abs. 1 (§ 222 Abs. 1 a. F.), § 743 Abs. 1, Abs. 2; PatG § 6; GebrMG § 13 Abs. 3; ZPO § 531 Abs. 2
von
34
BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 399/03
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.
von
34
BGH, 04.10.2004 - II ZR 356/02
a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).
b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/ 72, WM 1974, 177 f.).
von
34
BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02
1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).
2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/ 95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).
3. Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
AO 1977 § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1
von
34
von
34
BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01
a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.
b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
von
34
BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99
Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
WEG § 15 Abs. 2
von
34
BFH, 13.01.2000 - III B 87/99
Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
von
34
BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06
Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i. V. m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/ 00 - FamRZ 2002, 1097, 1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.
