Rechtsprechung zu § 745 BGB
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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 5/00 R

Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).

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BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt.

b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.

c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.

EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22; VZOG § 8; ZPO § 270 Abs. 3

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BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen.

Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 15 Abs. 2

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