Rechtsprechung zu § 752 BGB
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BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/ Forderungen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.
b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.
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BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
Eine der Form der §§ 313 Satz 1 a. F., 311 b Abs. 1 Satz 1 n. F. BGB nicht genügende Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern über die - von § 752 BGB abweichende - Realteilung eines gemeinschaftlich zu erwerbenden Grundstücks wird durch dessen Auflassung an sie und ihre Grundbucheintragung als Miteigentümer nicht gem. §§ 313 Satz 2 a. F., 311 b Abs. 1 Satz 2 n. F. BGB geheilt.
BGB §§ 313 a. F., 311 b Abs. 1 n. F., 752
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BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 752, 1363
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BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinandersetzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.
b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungsguthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen.
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BFH, 20.04.2004 - IX R 5/02
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, die dazu führen, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a. F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird.
EStG 1990 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
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BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück - Miteigentumsanteil - Erwerbszeitpunkt - Unwirtschaftlichkeit - Verwaltungsakt - Auswechseln der Rechtsgrundlage - Verfristung
Tatbestand: Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine deswegen geltend gemachte Erstattungsforderung.
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BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98
Offene Vermögensfragen
Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses im Falle der Bruchteilsrestitution; Beeinträchtigung des Unternehmens durch Einräumung von Bruchteilseigentum; Abwendungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG; Bruchteilsrestitution bei im Unternehmen verbliebenen betriebsnotwendigen Gegenständen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unmöglichkeit der Rückübertragung im Falle des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG; Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; Entbehrlichkeit von Änderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG im Falle der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
1. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beachtlich.
2. Richtet sich der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf im Unternehmen verbliebene Grundstücke, fordert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG keine nach der Schädigungsmaßnahme eingetretene Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.
BGB §§ 741 ff., §§ 1008 ff.; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4, 7 und 8, § 5 Abs. 1 Buchst. d
