Rechtsprechung zu § 763 BGB
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BFH, 02.09.2008 - X R 8/06
1. Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.
2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.
EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7
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BFH, 02.04.2008 - II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
RennwLottG § 17, § 19; EG Art. 49, 50; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152
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BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06
1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).
2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.
StGB § 263
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BGH, 03.04.2008 - III ZR 190/07
a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i. V. m. § 284 Abs. 1 StGB.
b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
