Rechtsprechung zu § 771 BGB
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BGH, 27.07.2006 - VII ZR 276/05
1. a) Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.
b) Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum, nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
3. a) Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i. V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/ einen rechtskräftigen Vergleich oder durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
b) Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i. V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass der Erwerber vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
BGB §§ 631, 634, 635 a. F.; WEG § 21; AGBG §§ 3, 9 Abs. 1; MaBV § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 2
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BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
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BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01
Bürgenhaftung für Mindestlohn
1. Unternehmen i. S. v. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen.
2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.
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BGH, 26.04.2001 - IX ZR 337/98
Ein einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich nicht krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag.
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BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07
a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.
b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
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BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06
a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung.
b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a. F. nichtig.
c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.
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BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vorschrift des § 1 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843). Aufgrund der in dieser Vorschrift ...
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BAG, 25.01.2007 - 6 AZR 559/06
Insolvenzrecht - Haftung des Insolvenzverwalters
Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat.
Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur gegenüber dem Erfüllungsanspruch gegen die Masse, sondern auch gegenüber der Haftung eines Betriebserwerbers grundsätzlich gleichrangig.
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BGH, 24.02.2005 - VII ZR 86/04
Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen.
BGB § 648a Abs. 1
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BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 279/01
Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
