Rechtsprechung zu § 774 BGB
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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

1. Zu einer atypischen Bürgschaft mit dem Inhalt, daß der verbürgte Kredit der Tilgung einer Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner dienen soll.

2. Eine formularmäßige Klausel, die trotz Zahlungen des Bürgen den Übergang der Rechte des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner bis zur vollen Befriedigung wegen des verbürgten Anspruchs aufschiebt, so daß bis dahin die Zahlungen nur als Sicherheit gelten, ist auch dann wirksam, wenn der - allein verbürgte - Anspruch des Kreditinstituts durch mehrere Bürgschaften voll gesichert wird (Ergänzung zu BGHZ 92, 374; BGH, Urt. v. 7. November 1985 - IX ZR 40/ 85, ZIP 1986, 85; v. 23. Oktober 1986 - IX ZR 203/ 85, NJW 1987, 374).

BGB § 765, § 774 Abs. 1 Satz 1, 2; AGBG § 9

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BFH, 12.07.2000 - II R 26/98

1. Die Übernahme einer Bürgschaft als solche stellt keine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Gleiches gilt für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung.

2. Die Bestellung einer Bürgschaft und die nachfolgende Inanspruchnahme des Bürgen können ausnahmsweise als freigebige Zuwendung des Bürgen an den Schuldner angesehen werden, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter-) bestehenden Forderung befreit werden sollte. Die bloße Möglichkeit, als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner auszufallen, reicht für eine derartige Annahme nicht.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5; BGB § 765 Abs. 1, § 774 Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1

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BGH, 13.03.2008 - IX ZR 14/07

Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat.

InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670

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BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen.

2. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.

BGB §§ 421, 426, 769, 774 Abs. 2; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 10d, 17 Abs. 1, 2 und 4; GmbHG § 32a

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BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

1. Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/ 94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 I B 74/ 01, BFH/ NV 2002, 678).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.

EStG § 4 Abs. 3 und 4; BGB § 397, § 415 Abs. 3, § 774 Abs. 1

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BGH, 13.01.2000 - IX ZR 11/99

Zu den Voraussetzungen, unter denen sich die nachträgliche Haftungsbefreiung eines Mitbürgen auch auf dessen Rechtsverhältnis zu den übrigen Mitbürgen auswirkt.

BGB §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1

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BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97

a) Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden.

b) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden (Abweichung von RGZ 78, 26, 34; 143, 192, 194).

c) Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG.

GesO §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1; BGB § 394 Satz 1, §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 387; GmbHG § 32 a; DMBilG § 56 e Abs. 1 Satz 2

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BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.

BGB §§ 812, 826 C, D

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BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

Ein formularmäßiger genereller Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB ist nach § 9 AGBG unwirksam (Abweichung von BGHZ 78, 137, 141 ff; 95, 350, 358 f).

BGB §§ 765, 776; AGBG § 9 Abs. 1

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BGH, 09.01.2003 - IX ZR 353/99

Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-) Schaden in voller Höhe ersetzt hat.

Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.

BGB § 426 Abs. 2 Satz 2, § 779

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