Rechtsprechung zu § 774 BGB
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BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

Zur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamtschuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner.

BGB §§ 423, 425 Abs. 1, 779

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BGH, 11.10.2007 - IX ZR 195/04

a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar.

b) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.

InsO § 142

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BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

Zur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Gebietskörperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die Rückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das begünstigte Unternehmen erworben hat.

Montanunionvertrag Art. 4 lit. c; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.

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BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04

a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.

b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.

InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776

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BGH, 25.10.2001 - IX ZR 185/00

Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.

BGB § 776; AGBG § 9 Bm

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BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99

Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Altenpflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatlichen Zins von 352. 150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November ...

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BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

a) Ist eine weite Zweckerklärung unwirksam, kann die Bürgschaft aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung Zinsänderungen umfassen, die dazu dienen, den Zinssatz der Hauptschuld den wechselnden Refinanzierungsmöglichkeiten nach oben oder unten in marktkonformer Weise anzupassen.

b) In der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, ein Darlehen nicht mehr in monatlichen Raten, sondern am Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe zu tilgen, kann eine unwirksame Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen im Sinn von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen. Die klauselmäßige Ermächtigung des Gläubigers durch den Bürgen zum Abschluß derartiger Vereinbarungen verstößt gegen § 9 AGBG.

c) Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines klauselmäßigen Verzichts des Bürgen auf die Rechte aus § 776 BGB (im Anschluß an BGH, Urt. v. 2. März 2000 - IX ZR 328/ 98, z. V. b. in BGHZ).

BGB §§ 767, 776; AGBG § 9 Cg

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BGH, 10.02.2000 - IX ZR 397/98

a) Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt.

b) Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.

c) Will die Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes Anfordern herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen, sondern ihn auch über die für ihn damit verbundenen rechtlichen Nachteile belehren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidigen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der Erteilung der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit verbundenen Rechtsfolgen zugestimmt.

BGB §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, 670, 675

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BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, gilt auch für den Fall, daß über das Vermögen des anderen Teils der Konkurs eröffnet wird.

BGB § 399

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BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06

Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.

EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 32a

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