Rechtsprechung zu § 774 BGB
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BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02
1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/ € festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.
2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.
AO 1977 §§ 162, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2
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BGH, 24.10.2002 - IX ZR 355/00
a) Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistete Zahlung nur zurückfordern, wenn der Gläubiger die Leistung nach materiellem Bürgschaftsrecht nicht behalten darf; ob der Bürge die Anforderung hätte zurückweisen dürfen, ist unerheblich.
b) Ein Rückforderungsrecht des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede besteht nur, wenn der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, dagegen nicht schon wegen Verletzung der bei Anforderung der Bürgenleistung einzuhaltenden Förmlichkeiten.
c) Für den Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners gegen den Gläubiger aus der Sicherungsabrede gelten dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze wie im Rückforderungsprozeß des Bürgen.
d) Steht dem Gläubiger der Bürgschaftsbetrag nicht zu, weil der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, so kann der Hauptschuldner Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen selbst dann verlangen, wenn dieser zu Unrecht gegen ihn geltend gemacht wird.
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BGH, 12.07.2002 - V ZR 195/01
Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkauften die Beklagten ein ihnen gehörendes Hausgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit an die Kläger. Die Parteien vereinbarten, daß die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, eine ...
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BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01
Zum Begriff des nach § 23 ApothG strafbaren Betreibens einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis - Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApothG.
ApothG §§ 23, 25 Abs. 1 Nr. 1
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BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00
1. Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen, können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen (fremdüblichen) Bedingungen erfolgt.
2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht entgegen.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1, § 255 Abs. 1
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BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine in der anderen Sache zugleich verhängte Gesamtgeldstrafe daneben bestehen ...
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BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99
a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zusagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe für ein zu errichtendes Altenpflegeheim.
b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.
c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises insoweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Vertrauen begründeten.
BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95
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BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
Gründe: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1984 mit 40 v. H. am Stammkapital der … GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Die GmbH betrieb zwei Einzelhandelsgeschäfte. Im März 1986, Februar 1988 und am 14. November 1988 verbürgte sich der Kläger selbstschuldnerisch gegenüber der ...
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BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
a) Ist der Rechtsgrund für eine Bürgschaftsübernahme streitig, muß der Bürge, der den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld in Anspruch nimmt, beweisen, daß ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten zustehen.
b) Der Befreiungsanspruch ist auch dann nicht auf Zahlung an den Gläubiger gerichtet, wenn dieser den Bürgen bereits in Anspruch nimmt (im Anschluß an BGHZ 140, 270, 274 f).
BGB § 775
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BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98
a) Verbürgt sich ein Gesellschafter, der weder die Mehrheit der Kapitalanteile noch Geschäftsführungsbefugnis besitzt, formularmäßig umfassend für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft, beschränkt sich die Haftung auf die Kredite, die den Anlaß für den Bürgschaftsvertrag bildeten, sofern nicht gesellschaftsvertraglich sichergestellt ist, daß neue Verbindlichkeiten nicht ohne die Zustimmung des Bürgen begründet werden dürfen.
b) Ist die Haftung des Bürgen auf den Anlaßkredit beschränkt, hat er nicht für Forderungen einzustehen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des Kredits entstanden sind.
c) Haben Gläubiger und Hauptschuldner den Anlaßkredit auf eine Laufzeit von höchstens einem Jahr in der Absicht begrenzt, diese Rechtsbeziehung anschließend durch gleichartige jeweils hintereinander geschaltete Verträge fortzusetzen, umfaßt die auf den Anlaß beschränkte Haftung des Bürgen den sog. Prolongationskredit, sofern die Vertragsgestaltung für ihn ersichtlich war oder er die Haftung übernommen hat, ohne sich um den Gegenstand der Hauptschuld zu kümmern.
