Rechtsprechung zu § 778 BGB
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BFH, 25.10.2006 - I R 6/05

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7

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BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

Zur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Gebietskörperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die Rückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das begünstigte Unternehmen erworben hat.

Montanunionvertrag Art. 4 lit. c; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.

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BGH, 26.06.2000 - II ZR 21/99

Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der GmbH einschaltet.

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b

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BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).

b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.

d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).

BGB §§ 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

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BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landgerichtliches und ein oberlandesgerichtliches Urteil sowie gegen einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über Ansprüche im Zusammenhang mit Umschuldungsmaßnahmen betreffen.

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