Rechtsprechung zu § 780 BGB
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BGH, 14.01.2008 - II ZR 245/06
a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll.
b) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.
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BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01
a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.
b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.
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BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.
b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.
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BGH, 12.07.2005 - XI ZR 412/04
Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen gemäß § 780 BGB setzt im sog. MailorderVerfahren den Vermerk "signature on file" auf dem Leistungsbeleg nicht voraus, wenn dem Vertragsunternehmen die Unterschrift des Bestellers, etwa bei telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellungen, nicht vorliegt.
BGB § 780
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BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03
Schuldversprechen - Inhaltskontrolle
1. Für selbständige - auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete - Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31. Dezember 2001 erklärt worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme "auf dem Gebiet des Arbeitsrechts" in § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz fand keine Anwendung.
2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zugrunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB). Ein derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 1 BGB).
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BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03
a) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar.
b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
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BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen.
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BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05
a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673).
b) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der GbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG.
c) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Höhe ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Drittgeschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177).
d) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesellschafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR.
e) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden.
BGB §§ 164, 675, 705, 780; ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; RBerG Art. 1 § 1
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BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99
Wird eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig auf Grund Nachdisposition - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überweisung widerruflich.
BGB § 780
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BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04
Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.
BGB § 812
