Rechtsprechung zu § 780 BGB
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BGH, 22.10.2003 - IV ZR 33/03

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

BGB §§ 242, 134; RBerG Art. 1 § 1

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BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

AHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7

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BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07

Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.

EGBGB Art. 231 § 6; DDR: ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 22.07.2008 - XI ZR 389/07

Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), § 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 113/06

Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.

BGB § 488; ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

BGB §§ 242, 134; RBerG Art. 1 § 1

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BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/ 89, WM 1990, 1059).

b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.

BGB §§ 437 a. F., 780; AGBG § 9 Bl

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BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

Die in einem transportrechtlichen Rahmenvertrag zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen enthaltene Abrede "Die Entgelte für die Speditions- und Transportleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die jeweiligen Mindesttarife als vereinbart gelten" ist - unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1993 bestehenden Tarifzwangs im Güterfernverkehr - grundsätzlich als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten i. S. von § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F: 10. Mai 1897; BGB §§ 133, 157

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BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.

AGBG § 9

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BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.

BGB § 167, §§ 171 ff.

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