Rechtsprechung zu § 780 BGB
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BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.

BGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.08.2002 - IX ZR 217/99

Wird einem Zedenten eine Gewährleistungsbürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernden Gewährleistungsansprüche bereits an den Zessionar abgetreten sind, so ist dieser ungeachtet des Erfordernisses der Gläubigeridentität aus der Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war.

BGB §§ 401, 765

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BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

1. Zur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine große Handelsgesellschaft.

2. Zur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung eines GmbH-Geschäftsführers.

BGB §§ 151, 164, 781

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BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.

b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/ 99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.

c) Der Ausschluss des Kündigungs-/ Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.

BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2

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BGH, 22.11.2005 - XI ZR 226/04

Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.

AGBG § 3

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BGH, 25.10.2005 - XI ZR 402/03

Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.

BGB § 242, § 714; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

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BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04

Karenzentschädigung - Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung.

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BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/ Treuhänders im Anschluß an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen mußte.

BGB §§ 167, 171, 172; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.

ZPO § 850 k

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BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.

BGB §§ 676 f, 676 g

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