Rechtsprechung zu § 80 BGB
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BFH, 17.09.2003 - I R 85/02

1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.

2. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO 1977 nicht vollständig erfüllt.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62; BGB § 80 Satz 1, § 84, § 1923 Abs. 1; Hessisches StiftG § 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 9

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