Rechtsprechung zu § 812 BGB
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BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00
Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.
BGB § 839 A; AKB § 10
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624
BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R
Krankenversicherung - Krankenfahrt - Anordnung von Sammelfahrten aus Kostenersparnisgründen - Rechtsbeziehung - Krankenkasse - Krankentransportunternehmen - Verwaltungsakt - Gesetzgebungskompetenz - Bund - Land - Sachleistungsprinzip
Das Recht der Versicherten, bei notwendigen Krankenfahrten das Taxiunternehmen zu wählen, hindert die Krankenkasse nicht, zur Kostenersparnis gemeinsame Fahrten mehrerer Versicherter mit einem bestimmten Unternehmen (sogenannte Sammelfahrten) anzuordnen.
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624
BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00
a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.
b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ursprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist.
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BGH, 25.01.2001 - V ZR 24/00
Gründe: I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99
1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
3. Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.
4. Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.
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BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 10.00
Gesundheitsverwaltungsrecht; Apothekenrecht
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; Apothekengewinne; Privatisierung der Apotheken im Beitrittsgebiet; Treuhandschaft der Treuhandanstalt
1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.
2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
EV Art. 21 Abs. 1 und 2; ApoG § 28 a; HaushaltsG 1990 §§ 7, 9; ApoVO 1984 § 9; ApoVO 1990 §§ 20, 26
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BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00
Gesundheitsverwaltungsrecht; Apothekenrecht
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; Apothekengewinne; Privatisierung der Apotheken im Beitrittsgebiet; Treuhandschaft der Treuhandanstalt
1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.
2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
EV Art. 21 Abs. 1 und 2; ApoG § 28 a; HaushaltsG 1990 §§ 7, 9; ApoVO 1984 § 9; ApoVO 1990 §§ 20, 26
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BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 14.00
Gesundheitsverwaltungsrecht; Apothekenrecht
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; Apothekengewinne; Privatisierung der Apotheken im Beitrittsgebiet; Treuhandschaft der Treuhandanstalt
1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.
2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
EV Art. 21 Abs. 1 und 2; ApoG § 28 a; HaushaltsG 1990 §§ 7, 9; ApoVO 1984 § 9; ApoVO 1990 §§ 20, 26
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BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 13.00
Gesundheitsverwaltungsrecht; Apothekenrecht
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; Apothekengewinne; Privatisierung der Apotheken im Beitrittsgebiet; Treuhandschaft der Treuhandanstalt
1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.
2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
EV Art. 21 Abs. 1 und 2 ApoG § 28 a HaushaltsG 1990 §§ 7, 9 ApoVO 1984 § 9 ApoVO 1990 §§ 20, 26
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BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 12.00
Gesundheitsverwaltungsrecht; Apothekenrecht
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; Apothekengewinne; Privatisierung der Apotheken im Beitrittsgebiet; Treuhandschaft der Treuhandanstalt
1. Die Gewinne der staatlichen Apotheken im Beitrittsgebiet standen im letzten Quartal 1990 der Treuhandanstalt zu.
2. Die Rückforderung der an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Apothekengewinne des letzten Quartals 1990 verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben.
EV Art. 21 Abs. 1 und 2; ApoG § 28 a; HaushaltsG 1990 §§ 7, 9; ApoVO 1984 § 9; ApoVO 1990 §§ 20, 26
