Rechtsprechung zu § 812 BGB
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BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R
Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger - Verwaltungsakt - Tod des Berechtigten - Erledigung des Verwaltungsakts - Vertrauensschutz - Aufhebung des Verwaltungsakts
1. Mit dem Tod des Kindergeldberechtigten werden die Leistungsbewilligung und eine erfolgte Abzweigung unwirksam, ohne daß es einer Aufhebung der Verwaltungsakte bedarf.
2. Wird Kindergeld weitergezahlt (hier: an den Abzweigungsberechtigten), weil der Kindergeldkasse der Tod des Leistungsberechtigten nicht bekanntgeworden ist, bestimmt sich der Erstattungsanspruch auch dann nach § 50 Abs. 2 SGB 10, wenn der Anspruch gegen einen Träger der Sozialhilfe gerichtet ist.
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BGH, 05.03.1999 - BLw 57/98
Die Umstrukturierung der zu einer "Kooperation" zusammengeschlossenen LPGen in eine Aktiengesellschaft im Wege der übertragenden Auflösung ist unwirksam (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Mai 1998, BLw 39/ 97, WM 1998, 1650 = ZIP 1998, 1207).
LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991
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BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98
a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.
b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.
c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.
d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.
e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.
f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.
KO §§ 32, 29, 38, 106 Abs. 1 Satz 3
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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97
a) Das Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
b) Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags.
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BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97
Zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie.
BGB § 818 Abs. 3
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BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die nicht darlegungs- und beweisbelastete Prozeßpartei Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei substantiiert bestreiten muß.
ZPO § 138
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BGH, 11.01.1999 - II ZR 170/98
a) Aus dem mit einer GmbH geschlossenen Vertrag zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes Kapital besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Verschaffung der Mitgliedschaft.
b) Das Verstreichen eines in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) bestimmten Termins für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führt entspr. § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung auch des Übernahmevertrages.
c) Hat die GmbH das Scheitern einer Kapitalerhöhung zu vertreten, steht dem Übernehmer kein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Übernahmevertrages zu.
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BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts
1. Der Leistungsträger kann von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB 6 zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden ist. Dem steht es nicht entgegen, wenn das Geldinstitut zwischenzeitlich den eingegangenen Betrag im Wege eines periodischen Rechnungsabschlusses ganz oder teilweise mit eigenen Forderungen verrechnet hat.
2. Über das Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten ist auch dann "anderweitig verfügt" iS des § 118 Abs. 3 S 3 SGB 6, wenn das Geldinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht.
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BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97
Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
VVG § 159
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BSG, 26.10.1998 - 2 U 35/97
Verletztengeld - nachträgliche Lohnfortzahlung - Doppelleistung - Erstattungsanspruch
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dem Beklagten das für die Zeit vom 19. April bis 26. Juni 1990 gewährte Verletztengeld in Höhe von 4. 223, 08 DM zurückzuerstatten hat, weil sie für denselben Zeitraum von ihrer Arbeitgeberin im Juli 1991 nachträglich ...
