Rechtsprechung zu § 812 BGB
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621
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628
BGH, 11.01.1999 - II ZR 170/98

a) Aus dem mit einer GmbH geschlossenen Vertrag zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes Kapital besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Verschaffung der Mitgliedschaft.

b) Das Verstreichen eines in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) bestimmten Termins für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führt entspr. § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung auch des Übernahmevertrages.

c) Hat die GmbH das Scheitern einer Kapitalerhöhung zu vertreten, steht dem Übernehmer kein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Übernahmevertrages zu.

BGB § 158; GmbHG § 55

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622
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628
BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts

1. Der Leistungsträger kann von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB 6 zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden ist. Dem steht es nicht entgegen, wenn das Geldinstitut zwischenzeitlich den eingegangenen Betrag im Wege eines periodischen Rechnungsabschlusses ganz oder teilweise mit eigenen Forderungen verrechnet hat.

2. Über das Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten ist auch dann "anderweitig verfügt" iS des § 118 Abs. 3 S 3 SGB 6, wenn das Geldinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht.

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623
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628
BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97

Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

VVG § 159

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624
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628
BSG, 26.10.1998 - 2 U 35/97

Verletztengeld - nachträgliche Lohnfortzahlung - Doppelleistung - Erstattungsanspruch

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dem Beklagten das für die Zeit vom 19. April bis 26. Juni 1990 gewährte Verletztengeld in Höhe von 4. 223, 08 DM zurückzuerstatten hat, weil sie für denselben Zeitraum von ihrer Arbeitgeberin im Juli 1991 nachträglich ...

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625
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628
BSG, 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R

Sozialgerichtliches Verfahren - nicht rechtzeitige Terminsladung - rechtliches Gehör - Überzahlung von Versorgungsbezügen - Rückforderungsanspruch gegen Rechtsnachfolger - Rechtslage vor 1996 - zivilrechtlicher Anspruch - Rechtsänderung - öffentlich-rechtlicher Anspruch - keine rückwirkende Anwendung - fehlende Übergangsvorschriften

Hatte der Versorgungsträger auch noch nach dem Tod des Berechtigten Versorgungsbezüge auf dessen Bankkonto überwiesen, konnte er Rückforderungsansprüche gegen Dritte (Erben) bis zum Inkrafttreten der §§ 118 Abs. 4 SGB 6 und 66 Abs. 2 S 4 BVG am 1. 1. 1996 nur zivilrechtlich geltend machen.

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626
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628
BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB 10 auf Honorarkürzungsbescheide - Ermessen - Kassenärztliche Vereinigung - Rücknahme - rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakt

1. Vertragsärztliches Honorar ist keine Sozialleistung iS des § 44 Abs. 1 SGB 10.

2. § 44 Abs. 2 SGB 10 ist auf Bescheide über vertragsärztliches Honorar anzuwenden und wird durch vertragsärztliche Sonderregelungen nicht verdrängt.

3. Zu den Gründen, die die Kassenärztliche Vereinigung bei ihrer Ermessensentscheidung über den Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen aber bestandskräftigen Honorarkürzungsbescheides berücksichtigen darf.

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627
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628
BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, gilt auch für den Fall, daß über das Vermögen des anderen Teils der Konkurs eröffnet wird.

BGB § 399

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628
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628
BVerfG, 22.02.1996 - 1 BvR 1475/95

Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung ihrer Wohnung und Zahlung rückständigen Mietzinses.

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