Rechtsprechung zu § 818 BGB
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BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02
Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a. F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein.
AnfG (a. F.) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7; AO 1977 § 191 Abs. 1; FGO § 53 Abs. 2, § 54, § 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1; BGB § 166 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1, § 1664; ZPO (a. F.) § 182
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BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02
a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam.
d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet würde (§ 242 BGB).
BGB § 242; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3; SGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; § 116 Abs. 1
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BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.
b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
BGB § 818 Abs. 3
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BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02
Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von Vermögenswerten Dritter; Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG; Erlösauskehr nach Veräußerung von Unternehmensteilen; Kundenstamm, Rückübertragung eines; Kundenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Abonnentenstamm, Rückübertragung eines; Abonnentenstamm, Unmöglichkeit der Herausgabe; Titelrechte, Rückübertragung von; Einigung im Vermögensrecht; Einigung, Bescheid über vermögensrechtliche; Zeitungsbetrieb, Rückübertragung von; Einstellung von Zeitungsbetrieb; Enteignung eines Abonnentenstamms; Rückübertragung nach Einigung; Rückübertragung von Zeitungsbetrieb, Abonnentenstamm und Titelrechten; Unmöglichkeit der Herausgabe von Kundenstamm; Vermögenswert; Gewerbebetrieb, eingerichteter und ausgeübter; Klageänderung, subjektive; Kläger, Bezeichnung des in Klage; BGB-Gesellschaft, Stellung im Verwaltungsprozess; Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Stellung im Verwaltungsprozess.
Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.
Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.
VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; StrRehaG § 3 Abs. 2; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1; BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2
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BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98
Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242
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BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98 - Temperaturwächter
a) Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
b) Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen.
c) Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen mußte.
BGB §§ 242, 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; PatG 1968 § 48; PatG 1981 § 141
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BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97
Zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie.
BGB § 818 Abs. 3
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BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05
Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung; eigene Einkünfte; Zinserträge; Eigenmittelgrenze; Brutto- oder Nettoprinzip; Pauschalierung und Typisierung; verschärfte Haftung; allgemeiner Gleichheitssatz; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Schutz des nichtehelichen Kindes.
Eigene Einkünfte (hier: Zinserträge) des unterhaltsberechtigten Kindes werden bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mit Bruttobeträgen berücksichtigt.
EG Art. 141 Abs. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2; BGB § 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1
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BFH, 25.06.2003 - X R 72/98
1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-) Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.
2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/ 99, BFH/ NV 2003, 748).
EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380
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BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99
Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.
BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4; KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1
