Rechtsprechung zu § 819 BGB
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BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckeinreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezogenen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.
b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Orderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Herausgabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.
c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.
BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1; AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6
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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04
a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987
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BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99
1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
3. Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.
4. Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.
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BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97
a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.
b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.
BGB §§ 812, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4, 819, 820; ZPO §§ 620, 620 f, 641 g, 717 Abs. 2, 945
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BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05
Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung; eigene Einkünfte; Zinserträge; Eigenmittelgrenze; Brutto- oder Nettoprinzip; Pauschalierung und Typisierung; verschärfte Haftung; allgemeiner Gleichheitssatz; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Schutz des nichtehelichen Kindes.
Eigene Einkünfte (hier: Zinserträge) des unterhaltsberechtigten Kindes werden bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mit Bruttobeträgen berücksichtigt.
EG Art. 141 Abs. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 12 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2; BGB § 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1
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BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01
a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).
b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 - Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330
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BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06
Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.
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BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/ 04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/ 02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/ 02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/ 03, WM 2005, 547, 548).
HWiG § 3; VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
