Rechtsprechung zu § 819 BGB
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BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01

Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der "Kenntnis bewußt verschlossen". Ausreichend ist demgegenüber, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.

BGB § 463 Satz 2 a. F.

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BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.

BGB §§ 812, 826 C, D

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BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 108/07

Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten an die Klägerin von dieser für die Niederlassung Magdeburg/ Gutenswegen für die Monate Oktober 1993 bis November 1994 sowie Dezember 1995 gemeldete und an die Beklagte zu 1) abgeführte Sozialkassenbeiträge zurückzuzahlen haben. Hilfsweise ...

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BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 1057/06

Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten an die Klägerin von dieser für die Monate September 1990 bis Februar 1994 gemeldete und an die Beklagte zu 1) abgeführte Sozialkassenbeiträge zurückzuzahlen haben. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Berichtigung ihres Beitragskontos.

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BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06

a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.

b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.

InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04

a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.

b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.

InsO § 143 Abs. 1 Satz 1

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BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R

Besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes - Fehlen einer gültigen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage - Offensichtlichkeit - Rücknahmeanspruch - unzulässige Rechtsausübung

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin der Beklagten den Wert der nach dem Tod des Versicherten E. C., ihres Schwiegervaters, auf dessen Konto überwiesenen Rentenbeträge von 837. 483, 57 DM und den Wert von Geburtstagsgaben, welche die Beklagte aus Anlass von ...

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BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03

Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Person des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Dritten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem kondizieren.

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3; HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

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BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03

Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 2018; BGB a. F. § 195

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