Rechtsprechung zu § 819 BGB
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BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 4.03
Gründe: I. Der Kläger, zuletzt Regierungsamtsrat der Beklagten, wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 25. April 1995 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss ...
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BGH, 23.09.2003 - VI ZR 335/02
a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a. F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
BGB § 823
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BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02
a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam.
d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet würde (§ 242 BGB).
BGB § 242; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3; SGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; § 116 Abs. 1
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BFH, 25.06.2003 - X R 72/98
1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-) Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.
2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/ 99, BFH/ NV 2003, 748).
EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380
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BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4. 99 BVerwGE 111, 162).
AO § 233 Satz 2; BGB § 134, § 817 Satz 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG Bad.-Württ. § 59 Abs. 1, § 62 Satz 2
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BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 597/01
Rückzahlung von auf Grund eines Urteils gezahlten Beträgen - Entreicherung - Ausschlußfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beträge zurückzuzahlen, die dieser auf Grund eines später aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln an den Beklagten gezahlt hat.
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BGH, 23.09.2002 - II ZR 43/01
Tatbestand: Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von 105. 710, 00 DM in Anspruch genommen, den sie ihm für seinen Geschäftsanteil an der F. & Partner M. Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: GmbH) gezahlt hat. Der Erwerb dieses Geschäftsanteils sowie weitere ...
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BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 620/01
Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen nach Absinken der Schülerzahlen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. II a BAT-O sowie - hilfsweise - über die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. II a BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage entsprechend Anlage IX des ...
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BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 176/00
Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-) Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
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BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
Beamtenrecht
Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -, Billigkeitsentscheidung bei -; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, maßgebliche Erkenntnislage für -; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, weiteres Vorbringen des Empfängers nach Ergehen des Widerspruchsbescheids
Für einen Beamten des gehobenen Dienstes ist es offensichtlich, dass ihm Dienstbezüge nicht zustehen, die für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gezahlt worden sind.
Musste der Besoldungsempfänger mit derartigen Zahlungen rechnen, entfällt die grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes nicht dadurch, dass der inhaftierte Besoldungsempfänger sich nicht um den Stand seines Gehaltskontos gekümmert und deshalb vom Eingang der Zahlungen nichts gewusst hat.
BBesG § 12 Abs. 2
