Rechtsprechung zu § 819 BGB
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BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1

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BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nichtvertretbarer Handlungen.

2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3 ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.

FGO § 128 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 154; ZPO § 883 Abs. 2 bis 4, § 888 Abs. 1, § 893

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BGH, 07.12.1999 - XI ZR 67/99

Bei der Sicherungsgrundschuld trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen der gesicherten Forderung auch dann in vollem Umfang den Sicherungsgeber, wenn er nicht zugleich Schuldner der Forderung ist. Solange er zum Erlöschen der Forderung nicht schlüssig vorgetragen hat, obliegen dem Sicherungsnehmer keine eigenen Darlegungen zum Fortbestand der Forderung.

BGB § 1191, ZPO § 286 G

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BGH, 22.10.1999 - V ZR 358/97

Wer infolge der Verfügung eines Nichtberechtigten das Eigentum an einem Grundstück verliert, weil es der Erwerber kraft guten Glaubens erwirbt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GDO), hat gegen den Erwerber einen Anspruch aus § 356 Abs. 1 ZGB auf Rückübertragung, wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt ist.

DDR: ZGB § 356 Abs. 1

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

Beamtenrecht; Recht der ungerechtfertigten Bereicherung

Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, Rechtsgrundlage für - bei Nichtigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis, Billigkeitsentscheidung; Rücknahme der Ernennung, Belassung der gezahlten Bezüge; -, Ermessen bei Entscheidung über Belassung der gezahlten Bezüge, tatsächliche Dienstleistung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; -, Entscheidung über Belassung zuviel gezahlter Bezüge; -, Beschränkung auf Modalitäten der Rückzahlung


Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.

Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.

BeamtVG § 52 Abs. 2; BBesG § 12 Abs. 2; LBG NW § 14 (vgl. § 14 BBG); VwVfG NW § 49 a (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a. F., jetzt § 49 a VwVfG)

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BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter Waisenrente

1. Rentenanpassungsmitteilungen sind grundsätzlich und in aller Regel Verwaltungsakte und beschränken sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.

2. Aufgrund des begrenzten Regelungsgehalts von Anpassungs-Verwaltungsakten kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, daß sie aus der Sicht eines "idealen" Empfängers als Zuerkennung von Rentenrechten verstanden werden können (Abgrenzung gegenüber BSG vom 24. 1. 1995 - 8 RKn 11/ 93 = BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).

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BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

Zur Frage der Bereicherungshaftung des Beschenkten gegenüber dem, dessen Wertpapiere ihm der Schenker unter Ausnutzung einer Verfügungsvollmacht zugewendet hat.

BGB § 812

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BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.

BGB § 531 Abs. 2

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BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesener Rente - Auskunftsklage gegen Geldinstitut

1. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, entsteht dem Rentenversicherungsträger letzterem gegenüber ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB 6).

2. Bei unzureichendem Kontostand besteht kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand). Darlegungs- sowie objektive Beweislast hierfür trägt das Geldinstitut.

3. Die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber erfolgt aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten besteht erst, wenn der Entreicherungseinwand schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist.

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