Rechtsprechung zu § 819 BGB
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BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesener Rente - Auskunftsklage gegen Geldinstitut

1. Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, entsteht dem Rentenversicherungsträger letzterem gegenüber ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB 6).

2. Bei unzureichendem Kontostand besteht kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand). Darlegungs- sowie objektive Beweislast hierfür trägt das Geldinstitut.

3. Die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber erfolgt aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen das Geldinstitut zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten besteht erst, wenn der Entreicherungseinwand schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist.

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