Rechtsprechung zu § 820 BGB
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BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird.

b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.

BGB §§ 812, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4, 819, 820; ZPO §§ 620, 620 f, 641 g, 717 Abs. 2, 945

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BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.

BGB § 531 Abs. 2

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

Beamtenrecht; Besoldungsrecht

Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge eines Beamten; - bei Leistungsklage des Dienstherrn; Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für den vermögensrechtlichen Folgeprozeß; Erstattung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten bei ungenehmigtem und schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Fernbleiben vom Dienst - Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften -; Rechtliches Gehör - Verletzung des - durch Überraschungsentscheidung; Rechtskraft - Unbeachtlichkeit der - eines disziplinargerichtlichen Urteils wegen Erschleichens; Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Schadenersatz für Zahlung von Bezügen für die Zeit, während der der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist; - Konkurrenz zwischen Erstattung und -, wenn der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist


1. Die Feststellung des Verlustes der Bezüge gemäß § 9 Satz 3 BBesG hat konstitutive Wirkung für die Rückforderung ohne Rücksicht auf die normative Grundlage des geltend gemachten Anspruches.

2. Bei einer Leistungsklage des Dienstherrn gegen den Beamten muß die Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen sein, wenn der Sachantrag beim Tatsachengericht gestellt wird.

3. Der Beamte kann zur Rückzahlung überzahlter Bezüge auch als Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben ist und darüber hinaus durch eine weitere vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten die Zahlung der Bezüge für die Zeit des Fernbleibens bewirkt hat.

BBesG § 3 Abs. 3, Abs. 5, §§ 9, 12 Abs. 2; BGB § 826; LBG BW § 96 Abs. 1; LDO BW §§ 119, 128; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 108 Abs. 1, Abs. 2

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

Beamtenrecht; Recht der ungerechtfertigten Bereicherung

Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -, Rechtsgrundlage für - bei Nichtigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis, Billigkeitsentscheidung; Rücknahme der Ernennung, Belassung der gezahlten Bezüge; -, Ermessen bei Entscheidung über Belassung der gezahlten Bezüge, tatsächliche Dienstleistung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; -, Entscheidung über Belassung zuviel gezahlter Bezüge; -, Beschränkung auf Modalitäten der Rückzahlung


Die Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge richtet sich auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, wenn die Ernennung zurückgenommen worden ist.

Für die bei Rücknahme einer Ernennung zu treffende Ermessensentscheidung, ob die rechtsgrundlos gezahlten Bezüge belassen werden, stellt es ein sachgerechtes Kriterium dar, daß tatsächlich Dienst geleistet worden ist.

BeamtVG § 52 Abs. 2; BBesG § 12 Abs. 2; LBG NW § 14 (vgl. § 14 BBG); VwVfG NW § 49 a (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a. F., jetzt § 49 a VwVfG)

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BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

a) Die Verjährung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt hat.

b) Ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verjährt, kann die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Zahlung nicht aus § 852 Abs. 3 a. F. (§ 852 Satz 1 n. F.) BGB zurückverlangt werden; jedoch kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht.

c) Eine Prozessbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit für die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil beigebracht hat, deckt die Verpflichtung, die zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückzugewähren, auch dann, wenn Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO verjährt sind, die Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen ist.

ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1; § 108; BGB § 852 a. F.; §§ 765, 812

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BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/ 05 - MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/ 87 - WM 1988, 1494, 1496).

BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02

a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.

BGB §§ 242, 607 a. F.

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BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286).

b) Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung - ebenso wie im Giroverkehr - eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet.

BGB § 276, § 437 a. F.

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BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-) Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.

2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/ 99, BFH/ NV 2003, 748).

EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380

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BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.

b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.

BGB §§ 31, 705; HGB § 128

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