Rechtsprechung zu § 820 BGB
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BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
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BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99
Verwirkung
1. Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, daß neben das Zeitmoment das Umstandsmoment tritt. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen.
2. Wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen.
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BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R
Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter Waisenrente
1. Rentenanpassungsmitteilungen sind grundsätzlich und in aller Regel Verwaltungsakte und beschränken sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.
2. Aufgrund des begrenzten Regelungsgehalts von Anpassungs-Verwaltungsakten kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, daß sie aus der Sicht eines "idealen" Empfängers als Zuerkennung von Rentenrechten verstanden werden können (Abgrenzung gegenüber BSG vom 24. 1. 1995 - 8 RKn 11/ 93 = BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).
