Rechtsprechung zu § 823 BGB
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BGH, 12.08.2004 - I ZR 98/02 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht

Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?

BGB § 823 Abs. 1

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BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.

b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247).

c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

BGB §§ 276, 328, 676a, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11

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BGH, 11.07.2006 - VI ZR 341/04

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/ 03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/ 05 - ZIP 2006, 382).

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 11.07.2006 - VI ZR 340/04

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/ 03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/ 05 - ZIP 2006, 382).

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 14.06.2005 - VI ZR 185/04

a) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

b) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB.

BGB § 823; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265; AKB § 15 Abs. 2

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BGH, 16.03.2004 - VI ZR 105/03

§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwenden.

BGB § 823 Abs. 2; MedaillVO § 3 Satz 1

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BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen.

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1

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BGH, 31.05.2007 - III ZR 258/06

a) Das Fischereirecht ist als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt.

b) Zur Beeinträchtigung von Fischereirechten durch den Bau und Betrieb einer Bootsanlegestelle.

BGB § 823; BbgFischereiG §§ 3, 4

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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".

b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.

c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/ 95, NStZ 1996, 238).

AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2; StGB § 27

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BGH, 09.11.2004 - VI ZR 311/03

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Güterkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an einen Subunternehmer weitergibt.

BGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a a. F.

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