Rechtsprechung zu § 823 BGB
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651
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696
BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99

1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.

2. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist.

3. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/ 51 - NJW 1952, 1018).

4. Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.

ZPO § 580 Nr. 4; § 581, § 1053 Abs. 1 Satz 2, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1; BGB § 826 Fa, H

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BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Altersrente.

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653
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696
BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet.

StVO § 3 Abs. 2a

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654
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BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99

Richtet sich eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung eines Testberichts über ein im Klageantrag namentlich bezeichnetes Produkt, so stellt es einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht das Verbot von sich aus auf ein nunmehr unter anderer Bezeichnung auf dem Markt befindliches Produkt bezieht.

ZPO § 308

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655
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BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98

Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.

BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413

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656
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BGH, 15.06.2000 - VII ZR 84/99

a) Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oder Übertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden.

b) Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen.

BauFordSiG § 1 Abs. 3

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BGH, 15.06.2000 - III ZR 302/99

Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt grundsätzlich allein die Straßenverkehrsbehörde. Dennoch kann im Einzelfall auch der Träger der Straßenbaulast als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet sein, bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Verkehrsregelung hinzuwirken, wenn er die von einer unzulänglichen Beschilderung ausgehenden Gefahren erkennt oder eine derartige Verkehrsgefährdung so offensichtlich ist, daß sich die Notwendigkeit alsbaldiger Maßnahmen geradezu aufdrängen.

BGB § 839 Fm; StVO § 45

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BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99

Eine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördliches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesen wurde.

BGB §§ 276, 242 A

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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99

Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/ 74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.

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660
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696
BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen restlichen Vergütungsanspruch für die der Beigeladenen in der Zeit vom 8. März 1994 bis zum 26. April 1994 gewährte vollstationäre Krankenhausbehandlung geltend.

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