Rechtsprechung zu § 823 BGB
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BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99
§ 211 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Ein "triftiger Grund" ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann er auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozeßwirtschaftlich vernünftig erscheint.
BGB § 211 Abs. 2
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BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99
Sozialhilferecht
Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten; Krankenversicherung, Aufkündigung der als sozialwidriges Verhalten; Sozialhilfe, Ersatz der Kosten der bei sozialwidrigem Verhalten; sozialwidrige Herbeiführung von Sozialhilfeleistungen
Die Kündigung der Krankenversicherung bei nachfolgendem Bezug von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG stellt grundsätzlich ein sozialwidriges Verhalten i. S. von § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG dar.
Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, die Kosten der Krankenversicherung selbst aufzubringen, so muß er dem Sozialhilfeträger die Entscheidung überlassen, ob dieser die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BSHG übernehmen oder erst im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG leisten will.
BSHG § 92 a Abs. 1 Satz 1
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BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97 - Programmsperre
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende Programmsperre (expiration date) einbaut, die ohne die Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in Unkenntnis der Sperre gebraucht erwirbt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
BGB § 826 C
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BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97
Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.
BGB § 675
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BGH, 17.06.1999 - III ZR 183/98
Zum Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmers wegen verzögerter Abrechnung einer Erschließungsanlage.
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BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation Greenpeace verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
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BGH, 11.03.1999 - III ZR 292/97
Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.
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BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97
Zur Frage der unlauteren Verwertung von Kundenanschriften durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter.
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BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
1. Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstück, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht.
2. Der Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist, daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet.
