Rechtsprechung zu § 826 BGB
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BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00
a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.
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BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07
a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
BGB § 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998)
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BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97 - Programmsperre
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende Programmsperre (expiration date) einbaut, die ohne die Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in Unkenntnis der Sperre gebraucht erwirbt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
BGB § 826 C
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BGH, 04.06.2007 - II ZR 173/05 - "ComROAD V"
Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Adhoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.
BGB § 826
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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 29.05.2001 - VI ZR 114/00
a) Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage ihres Kreditnehmers und das Unterlassen einer (früheren) Kündigung eines bestehenden Kredites reichen grundsätzlich alleine noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers aus § 826 BGB zu begründen; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen.
b) Ein sittenwidriges Verhalten der Bank kann in diesem Sinne vorliegen, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlaßt, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf dem debitorischen Konto ihres Kreditnehmers aus dem Weiterverkauf der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogenen Waren zu befriedigen.
c) Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des - unter Beweis gestellten - klagebegründenden Sachvortrags.
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BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.
b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.
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BGH, 28.11.2005 - II ZR 80/04
Im Rahmen der Geltendmachung der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität reichen zum Nachweis der konkreten Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers dessen generelles Vertrauen in die "Richtigkeit allgemeiner Informationen" über das Unternehmen sowie der "Glaube an dessen wirtschaftliche Substanz und langfristigen Erfolg" nicht aus.
BGB § 826
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BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02
a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.
b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.
BGB § 826
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BGH, 02.06.2008 - II ZR 104/07
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.
BGB § 826
