Rechtsprechung zu § 826 BGB
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BGH, 10.12.1998 - III ZR 208/97

Wird im Wege der Leistungskondiktion eine Leistung zurückgefordert, die durch einen Vertreter erbracht worden ist, so ist grundsätzlich dessen Kenntnis dafür maßgeblich, ob die Kondiktion nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Handelte der Vertreter auf Weisung, so ist auf das Wissen der Person abzustellen, die die Weisung erteilt hat.

BGB § 814

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232
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235
BGH, 23.11.1998 - II ZR 54/98

a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Aufnahmezwang Beitrittswilliger für Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben sich mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG.

b) Solche Verbände können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen.

BGB § 25

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233
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235
BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R

Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld - Vorwegzahlung - Rückabwicklung

1. Eine Nebenbestimmung, mit der sich die Bundesanstalt für Arbeit in Fällen der sogenannten Vorwegzahlung bei der Bewilligung von Wintergeld/ Schlechtwettergeld global die spätere Aufhebung und Rückforderung für den Fall des Fehlens oder des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen vorbehält, ist unzulässig (Abgrenzung zu BSG vom 11. 6. 1987 - 7 RAr 105/ 85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

2. §§ 45, 50 SGB 10 gewähren der Bundesanstalt für Arbeit keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihr das geleistete Wintergeld und Schlechtwettergeld zu erstatten (Aufgabe von BSG vom 11. 6. 1987 - 7 RAr 105/ 85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

3. Der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des in der unberechtigten Gewährung von Wintergeld/ Schlechtwettergeld bestehenden Schadens ist in § 71 Abs. 1 AFG (ab 1. 1. 1998: § 181 Abs. 3 SGB 3) abschließend geregelt.

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EuGH, 27.09.1988 - 189/87

1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

2. a) Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen. b) Ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.

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235
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235
BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.

2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.

3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.

UrhG §§ 2, 27, 36, 43; BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612

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