Rechtsprechung zu § 828 BGB
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BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R

Gewaltopferentschädigung - Angriff - Gewalttat - rechtswidrig - vorsätzlich - Kind - natürlicher Vorsatz - feindselig - Impulskontrolle - sozialadäquates Verhalten

Tatbestand: Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz [OEG]) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.

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BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.

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BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 157/03

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Schadensersatz und den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere durch die Anwendung der Vorschriften über die ...

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BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.

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BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt - Bezirksregierung Münster - Behörde - kriegseigentümlicher Gefahrenbereich - Munitionsfund - Polen - Jugendlicher - Selbstschädigung - Verantwortungsreife - allgemeine Erfahrungssätze - Kausalitätsnorm

1. Die Bezirksregierung Münster (Abt 10) ist Landesversorgungsamt iS des § 71 Abs. 5 SGG.

2. Hantiert ein 15-Jähriger mit einem von ihm gefundenen Sprengkörper und wird er durch dessen Explosion verletzt, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er die erforderliche Verantwortungsreife hatte, um die Gefahr zu erkennen und zu vermeiden.

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BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs bezüglich der von außen nicht erkennbaren Gefahr einer Verletzung der Finger des Benutzers.

BGB § 823 Aa, Dc, M

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