Rechtsprechung zu § 830 BGB
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BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03
Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.
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BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03
a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).
b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.
c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).
BGB §§ 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27
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BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht anzuwendenden allgemeinen Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften mehrere Beamte oder Soldaten dem geschädigten Dienstherrn als Gesamtschuldner, wenn jeder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung adäquat verursacht haben kann, einer von ihnen den Schaden verursacht haben muß, aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat.
Stellen sich bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände später unerwartet ein, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 1 SG in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erlangt.
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BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06 - "GAMMA"
a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus (BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL). Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung i. S. einer "Unterkapitalisierung" der GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung - sog. BQG) nicht gleich.
b) Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen - verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen - Haftung des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
c) Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der dreiseitigen Verträge den von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen übernommenen Arbeitnehmern, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten nicht - wie branchenüblich - gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf Schadensersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur Geltendmachung solcher den Arbeitnehmern individuell zustehenden Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.
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BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02
a) Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Barzahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung.
b) Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zu bewegen sucht.
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BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
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BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 735/97
Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. l Satz 2 GG) vermag keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.
BGB § 823 Abs. 1, § 830, 847, 1004; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3
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BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06
a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten.
b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Qualifikation als "faktischer Geschäftsführer" noch nicht.
c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspruch eigener Art" gegen den Geschäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.
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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".
b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.
c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/ 95, NStZ 1996, 238).
AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2; StGB § 27
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BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99
Beamtenrecht
Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung des Gerichts, nicht vorschriftsmäßige; -; Maßgeblichkeit der Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils; Ablehnungsgesuch, unrichtige Entscheidung über ein -; Besetzungsrüge, Darlegungsanforderungen; Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung; Parteiöffentlichkeit, Rügeverlust bei Verstoß gegen die -; Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines Erörterungstermins; Erörterungstermin, Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines -; Tatbestand, Rüge unrichtiger Feststellungen im -; Tatbestandsberichtigung, Antrag auf - bei unrichtiger Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen; Revisionsbegründung, Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils; -, schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln; Revisionsbegründungsfrist, Verfahrensrügen nach Ablauf der -; Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen; Ermessensentscheidung, mehrfach selbständig begründete; Dienstwohnung, Zuweisung einer -; -, Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer -; Dienstwohnungsrechtsverhältnis, beamtenrechtliches; Dienstwohnungsvergütung, Festsetzung durch Verwaltungsakt; -, Anrechnung auf die Besoldung des Beamten; -, Einbehaltung der festgesetzten - bei der Gehaltszahlung; Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer Dienstwohnung; Holzschutzmittel, Haftung des Dienstherrn für Schäden eines Beamten infolge der Behandlung des Dienstwohnungsgebäudes mit -; Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn; Fürsorgepflichtverletzung, Schadenersatz wegen -; -, adäquate Kausalität der - für den geltend gemachten Schaden; -, Verschuldensausschluss durch kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns; Kausalität, adäquate - einer Fürsorgepflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden; -, Unterbrechung der - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden; Zurechnungszusammenhang, Unterbrechung des haftungsrechtlichen - durch eigenes Verhalten des Geschädigten; Unterlassen, haftungsbegründendes; Verjährung eines an die Stelle eines Besoldungsanspruchs tretenden Schadenersatzanspruchs; Folgenbeseitigungsanspruch, Inhalt eines-
1. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 [176] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81. 80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen - von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten - Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41. 68 - BVerwGE 41, 174 [176 f.]).
2. Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).
3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38. 88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a. a. O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33. 93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.
4. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70. 89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67. 83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).
5. Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.
6. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 [22] und 31, 212 [217] m. w. N.).
7. Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).
8. Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 [222] m. w. N. und Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53. 86 - Buchholz 237. 7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).
9. Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 2 C 23. 95 - Buchholz 237. 95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).
10. Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.
11. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 [141]).
12. Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 [144]).
13. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).
14. Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/ 84 - NJW 1986, 1329 [1331], vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/ 91 - NJW 1993, 1587 [1589] und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/ 93 - NJW 1994, 2822 [2823] jeweils m. w. N.; stRspr).
15. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12. 94 - Buchholz 237. 6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m. w. N.).
16. Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).
17. Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann - verursacht worden sind (stRspr).
VwGO § 55, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 119, § 138 Nrn. 1, 2 und 5, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 173; ZPO § 43, § 295 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2, § 169; BBG § 74 Abs. 2; BBesG § 10; BGB §§ 197, 198, 201, § 537 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 2; BayBG Art. 82 Abs. 2; BayBesG F. 1972 Art. 23 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3; BayBesG F. 1982 Art. 9, Art. 24 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 3 und 5; BayVwVfG Art. 51 Abs. 3 und 5
