Rechtsprechung zu § 830 BGB
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BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
Nehmen an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne des § 227 StGB a. F. mehr als zwei Personen teil, muß ein als Schädiger in Anspruch genommener Teilnehmer beweisen, daß a) er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch durch seine Teilnahme an der Auseinandersetzung zu der schweren Schädigung beigetragen hat oder b) ihm gegebenenfalls Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zugute kommen.
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BGH, 16.01.2001 - X ZR 69/99
Tatbestand: Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die mit der Widerklage verfolgten Ersatzansprüche der Beklagten, die sie zum einen auf Ausgaben zur Wiederherstellung einer Mauer, die im Zuge von durch den Kläger ausgeführten Arbeiten beschädigt wurde, und im übrigen auf Wasserschäden an Filmen ...
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BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06
a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen.
b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.
BGB § 227
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BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04
a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt werden, kann § 15 Abs. 1 i. V. m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Gewährung von Organkrediten begründen.
b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/ 03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/ 05 - ZIP 2006, 382).
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BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04
Zur Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache.
BGB § 548
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BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05
1. Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).
2. a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).
HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91; GG Art. 34; BGB § 839
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BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61).
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BGH, 30.03.2004 - XI ZR 488/02
Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.
BGB § 276
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BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01 - kurt-biedenkopf.de
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.
BGB § 12
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BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99 - Meißner Dekor
Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-) Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung.
