Rechtsprechung zu § 830 BGB
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BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98
a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.
b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.
BGB § 276 Fb
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BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96
Gründe: I. Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 828 Abs. 2 BGB.
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BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97
Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/ 91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
BGB §§ 823, § 826, 1004; HGB §§ 74 ff.; UWG §§ 1, 13 Abs. 4, 17; ZPO §§ 286, 301, 318, 320, 554 Abs. 3 Nr. 3b
