Rechtsprechung zu § 831 BGB
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BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04
a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.
b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/ 03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.
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BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.
b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.
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BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03
Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).
BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
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BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03
Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden.
1. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).
2. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).
3. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens.
ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 249, 278, 670, § 831 i. V. m. § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. GG Art. 34 Satz 3
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BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01
1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a. F. erforderlichen positiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen.
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BGH, 02.02.2006 - III ZR 159/05
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall der Organleihe.
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BGH, 12.06.2001 - VI ZR 29/00
a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.
b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.
PostG 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6
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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
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BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247).
c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
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BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 443/03
Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte
Tatbestand: Die Parteien streiten über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines von der Klägerin in den Räumen ihrer Arbeitgeberin erlittenen Unfalls.
